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Bei der Hauptversammlung am 15. April 2010 beschlossen:
STATUTEN
DER GESELLSCHAFT FÜR LANDESKUNDE –
OBERÖSTERREICHISCHER MUSEALVEREIN
gegründet 1833
ZVR 781580397
Vorbemerkung: Sämtliche personenbezogenen
Funktionsbezeichnungen verstehen sich in männlicher
und weiblicher Form.
§ 1: Name und Sitz des Vereines
Der im Jahre 1833 konstituierte Verein ist Begründer des oberösterreichischen Landesmuseums und führt seit 2002 den Namen„Gesellschaft für Landeskunde – Oberösterreichischer Musealverein". Er hat seinen Sitz in Linz.

§ 2: Zweck und Aufgabe des Vereines
- Wissenschaftliche Forschung und Lehre auf Hochschulniveau auf dem Gebiet der gesamten Landeskunde von Oberösterreich.
- Vermittlung landeskundlichen Wissens an eine möglichst breite Öffentlichkeit.
- Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf finanziellen Gewinn ausgerichtet, überparteilich und überkonfessionell. Jede parteipolitische Betätigung ist ausgeschlossen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen
- landeskundliche Forschungstätigkeit von Vereinsmitgliedern;
- Anregung, Unterstützung, Beratung und Koordination landeskundlicher Forschung im Allgemeinen sowie Vergabe und Beaufsichtigung von Forschungsarbeiten im Besonderen;
- Herausgabe von wissenschaftlichen Veröffentlichungen und vereinsspezifischen Mitteilungen;
- Veranstaltung von wissenschaftlichen Vorträgen, Führungen, Exkursionen, Tagungen usw., um landeskundliche Erkenntnisse zu verbreiten und zu vertiefen und den Kontakt zwischen Mitgliedern zu fördern.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Mitgliedsbeiträge
- Subventionen öffentlicher Einrichtungen
- Spenden und sonstige Zuwendungen
- Letztwillige Verfügungen

§ 4: Mitglieder des Vereines
- Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Mitglieder werden auf Grund einer schriftlichen Anmeldung aufgenommen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft tritt nach Einzahlung des ersten Jahresbeitrages in Kraft. In berücksichtigungswerten Fällen können einzelne Mitglieder von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden. Das Präsidium entscheidet darüber.
- Ehrenmitglieder: Zu Ehrenmitgliedern kann das Präsidium Persönlichkeiten ernennen,die sich in hervorragender Weise um die Landeskunde Oberösterreichs, die Vereinsziele oder den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte von Mitgliedern und sind von der Beitragspflicht befreit.

5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt:
- das aktive und passive Wahlrecht auszuüben;
- in der Hauptversammlung Anträge zu stellen und das persönliche Stimmrecht auszuüben;
- die Sammlungen und ständigen Ausstellungen der OÖ. Landesmuseen begünstigt zu besuchen;
- an den Veranstaltungen der Gesellschaft für Landeskunde begünstigt teilzunehmen;
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- den jährlichen Mitgliedsbeitrag sofort nach Aufnahme in den Verein, ansonsten bis 31. März eines jeden Jahres zu entrichten,
- die Statuten des Vereines zu beachten und die Interessen und das Ansehen des Vereines nach Kräften zu fördern bzw. zu heben.
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Ableben
- durch Austritt. Er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an das Sekretariat und bedarf keiner Begründung.
- Durch Streichung. Mitglieder, die nach zweimaliger Mahnung die fälligen Jahresbeiträge nicht leisten, werden gestrichen.
- Durch Ausschluss. Mitglieder, die die Vereinszwecke schädigen, vereiteln oder die Ordnung des Vereines stören, können vom Präsidium ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist jedem Mitglied innerhalb von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich vor einem Schiedsgericht (§ 13) zu rechtfertigen.
§ 7: Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
- die Hauptversammlung
- das Präsidium
- das Sekretariat
- die Rechnungsprüfer
- das Schiedsgericht
§ 8: Die Hauptversammlung
- Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt. Ort, Zeitpunkt und die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung werden durch das Präsidium bestimmt und sind mindestens 14 Tage vorher allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
- Eine außerordentliche Hauptversammlung ist unter Einhaltung der Formalitäten der ordentlichen Hauptversammlung dann einzuberufen, wenn sie das Präsidium beschließt oder sie die beiden Rechnungsprüfer oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragen.
- Die Hauptversammlung ist ohne Bedachtnahme auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Verhandlungsgegenstände der Hauptversammlung:
- Berichte des Präsidiums,
- Bericht der Rechnungsprüfer,
- Entlastung des Präsidiums,
- jedes dritte Jahr Wahl des Präsidiums und der Rechnungsprüfer,
- Festsetzung bzw. Änderung des Jahresbeitrages,
- Änderung der Statuten,
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
- Auflösung des Vereines und Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens (siehe § 14).
Selbstständige Anträge, die nicht unmittelbar einen Tagesordnungspunkt betreffen, können nur dann in der Hauptversammlung behandelt werden, wenn sie mindestens drei Tage vorher dem Präsidium schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden.
- Beschlussfassung:
Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit erforderlich. Zu Beschlüssen über Statutenänderungen bedarf es jedoch einer Zweidrittelmehrheit, über Auflösung des Vereines einer Dreiviertelmehrheit.
§ 9: Das Präsidium
- Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, der eine bereits im Bereich der Landeskunde von Oberösterreich tätige Persönlichkeit sein muss, und bis zu 20 Mitgliedern, die ihre Aufgaben ehrenamtlich verrichten. Das Mandat der gewählten Mitglieder erstreckt sich auf drei Jahre; es erlischt, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr nicht an den Sitzungen des Präsidiums teilnimmt oder seinen Aufgaben im Präsidium nicht nachkommen kann. Nötigenfalls kann das Präsidium geeignete Personen kooptieren. Eine Wiederwahl nach Ablauf der Funktionsdauer ist möglich.
- Das Präsidium hat die laufenden Aufgaben des Vereines zu besorgen und ist verpflichtet, die Beschlüsse der Hauptversammlung zu vollziehen. Zu seinem Wirkungskreis gehören die Wahl des Vizepräsidenten, des Schriftführers und des Kassiers bzw. deren Stellvertreter aus seiner Mitte, die Beschlussfassung über die Vermögensgebarung und die Wahrnehmung der unter § 2 aufgezählten Aufgaben des Vereines der unter § 2 aufgezählten Aufgaben des Vereines sowie der unter § 3 angeführten Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks. Alle rechtsverbindlichen und vermögenswirksamen Geschäftsvorgänge sind vom Präsidium zu beschließen.
- Das Präsidium ist ohne Bedachtnahme auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Über die einzelnen Sitzungen des Präsidiums sind Aufzeichnungen zu führen.
- Der Präsident ist der organschaftliche Vertreter des Vereines, er beruft das Präsidium zu Sitzungen ein und veranlasst die Ausschreibung der Hauptversammlung. Diese sowie die Sitzungen des Präsidiums hat er zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Er unterzeichnet die Ausfertigungen; für rechtsverbindliche Verträge ist die Unterschrift eines zweiten Präsidiumsmitgliedes erforderlich. Bei Bewegung von Beträgen, die in Geldanstalten angelegt sind, zeichnet der Präsident gemeinsam mit dem Kassier. In Fällen der Dringlichkeit ist der Präsident ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen und in der nächstfolgenden Präsidiumssitzung darüber zu berichten.
- Der Vizepräsident wird vom Präsidium aus seiner Mitte gewählt. Er hat, wenn der Präsident verhindert ist, die diesem zukommenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen.
§ 10: Sekretariat
- Das Sekretariat hat unter Beachtung einer eigenen Geschäftsordnung die anfallenden schriftlichen Arbeiten zu erledigen, den Parteienverkehr abzuwickeln und nach Weisung des Präsidenten bzw. des Schriftführers die Korrespondenz zu führen.
- Das Präsidium kann dem Sekretariat bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
§ 11: Veröffentlichungen
Über die Herausgabe (Drucklegung) von Forschungsarbeiten entscheidet nach einer fachlichen Prüfung das Präsidium. Für das Jahrbuch des Vereines hat das Präsidium einen oder mehrere ausgebildete Fachleute als Schriftleiter zu bestellen, deren Namen auf dem Titelblatt ersichtlich zu machen sind.

§ 12: Vermögens- und Geldgebarung
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines zuständig.
- Die Überprüfung der Vermögensverwaltung und der gesamten Geldgebarung obliegt den Rechnungsprüfern. Ihr Mandat erstreckt sich auf drei Jahre. Sie prüfen die Rechnungen, die Bücher und den Jahresabschluss und berichten darüber der Hauptversammlung. Die Rechnungsprüfer müssen Mitglieder des Vereines sein, dürfen aber dem Präsidium nicht angehören. Sie stellen bei der Hauptversammlung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
§ 13: Schiedsgericht
- Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem Präsidium und einzelnen Vereinsmitgliedern als auch zwischen den letztgenannten entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder entsendet, welche ein fünftes nach Möglichkeit rechtskundiges Vereinsmitglied zum Vorsitzenden wählen. Kann über die Wahl des Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Los.
- Das Schiedsgericht fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, der nur in diesem Falle stimmberechtigt ist.
- Die Beschlüsse des Schiedsgerichtes sind endgültig und unanfechtbar.
§ 14: Auflösung das Vereines
- Im Falle der freiwilligen Auflösung (§ 8, Abs. 4g und 6), bei behördlicher Aufhebung des Vereines, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 zu verwenden. Bevorzugt ist dabei auf die Ziele der landeskundlichen Forschung Rücksicht zu nehmen.
- Über diese Aufteilung des Vermögens im Einzelnen beschließt die Hauptversammlung in ihrer letzten Sitzung.
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§ 1: Name und Sitz des Vereines
§ 2: Zweck und Aufgabe des Vereines
§ 3: Mittel des Vereines
§ 4: Mitglieder des Vereines
§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7: Organe des Vereines
§ 8: Die Hauptversammlung
§ 9: Das Präsidium
§ 10: Sekretariat
§ 11: Veröffentlichungen
§ 12: Vermögens- und Geldgebarung
§ 13: Schiedsgericht
§ 14: Auflösen das Vereines |
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